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   OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02   

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https://dejure.org/2002,14406
OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02 (https://dejure.org/2002,14406)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2002 - 2 Ss 469/02 (https://dejure.org/2002,14406)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 2 Ss 469/02 (https://dejure.org/2002,14406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels ; Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ; Zusätzlich vorhandener Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung; Besonderes Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

  • Judicialis

    StPO § 464 Abs. 3; ; StPO § 311 Abs. 2; ; StPO § 300

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 300 § 311 Abs. 2 § 464 Abs. 3
    Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1972 - 2 StR 29/72

    Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung - Einlegung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02
    Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2 StPO bekundet worden sein (allgemeine Auffassung: vgl. BGHSt 26, 126; BGHSt 25, 77; BayObLG NJW 1974, 199; OLG Düsseldorf GA 1976, 183 und JurBüro 1983, 728; Ruß in KK-StPO a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 300 Rdnr. 3; Plöd in KMR-StPO, § 300 Rdnr. 2; Frisch in SK-StPO, Vor § 296 Rdnr. 237 ff. i.V.m. § 300 Rdnr. 15 ff.; Rautenberg in HK-StPO, 3. Aufl., § 300 Rdnr. 9).
  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02
    Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2 StPO bekundet worden sein (allgemeine Auffassung: vgl. BGHSt 26, 126; BGHSt 25, 77; BayObLG NJW 1974, 199; OLG Düsseldorf GA 1976, 183 und JurBüro 1983, 728; Ruß in KK-StPO a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 300 Rdnr. 3; Plöd in KMR-StPO, § 300 Rdnr. 2; Frisch in SK-StPO, Vor § 296 Rdnr. 237 ff. i.V.m. § 300 Rdnr. 15 ff.; Rautenberg in HK-StPO, 3. Aufl., § 300 Rdnr. 9).
  • BayObLG, 27.09.1973 - GSSt 1/73

    Behandlung einer Revision auch als sofortige Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02
    Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2 StPO bekundet worden sein (allgemeine Auffassung: vgl. BGHSt 26, 126; BGHSt 25, 77; BayObLG NJW 1974, 199; OLG Düsseldorf GA 1976, 183 und JurBüro 1983, 728; Ruß in KK-StPO a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 300 Rdnr. 3; Plöd in KMR-StPO, § 300 Rdnr. 2; Frisch in SK-StPO, Vor § 296 Rdnr. 237 ff. i.V.m. § 300 Rdnr. 15 ff.; Rautenberg in HK-StPO, 3. Aufl., § 300 Rdnr. 9).
  • LG Freiburg, 27.10.2015 - 10 Ns 550 Js 28148/14

    Strafverfahren: Auslegung eines eingelegten Rechtsmittels als sofortige

    Ein unbestimmtes Rechtsmittel schließt die sofortige Beschwerde nicht ein, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2015, § 464 Rn. 21 m. w. N.; vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2003, 451.
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